Allgemeine Geschäftsbedingungen 01/2002

I. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Eigenschaftsangaben für Materialien, Zeichnungen und Daten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


II. Vertragsbedingungen

  1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist im Regelfall die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend; als Bestätigung gilt auch der Lieferschein des Lieferers.
  2. Für alle Lieferungen gelten unsere hier aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB). Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferer schriftlich angenommen sind.
  3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.


III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
  2. Die Preise ändern sich angemessen, wenn die Montage unterbrochen werden muß, bauseitig zu erbringende Leistungen auch nur teilweise nicht erbracht sind, wenn aufgrund bauseitiger Gegebenheiten die Lieferung umgelagert werden muß, oder wenn sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Auftragsänderungen ergeben.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt Zahlung frei Zahlstelle des Lieferers binnen 20 Tagen rein netto. Eine Skonto-Abrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Lieferungen einschließlich Montage kann der Lieferer Abschlagszahlungen bis zu 90 % des Vertragswerts ohne Sicherheitsleistung verlangen, ohne daß es eines entsprechenden Leistungsnachweises bedarf. Grundsätzlich gelten Abschlagszahlungen als vereinbart.
  4. Verzugszinsen werden mit 10 % p. a. über dem Basiszinsatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher anzusetzen wenn eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen wird.


IV. Vertragsfristen, Verzug

  1. Eine Frist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder Eingang der fristgemäßen Annahme eines Angebots mit zeitlicher Bindung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Daten.
  2. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Vertragsfristen verlängern sich angemessen bei Arbeitskampfmaßnahmen sowie in Fällen höherer Gewalt. Soweit solche Erfüllungshindernisse auf Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandts oder seiner Montage von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, deren Grund im Verschulden des Lieferers liegt, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 1⁄2 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages (Mindestbetrag EUR 50,-) für jeden Monat berechnet.


V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. den Versand oder die Versendungskosten und /oder die Montage der Liefergegenstände übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.


VI. Abnahme bei Montage

  1. Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Beendigung der Montage die Leistung abzunehmen.
  2. Verweigert der Besteller die Abnahme ohne triftigen Grund oder erklärt er sich nicht, gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Weder die tatsächliche noch die fingierte Abnahme beeinträchtigen die Gewährleistungsrechte des Bestellers.


VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller bereits zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlußverträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen usw. vor.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer, unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerungen gegen seine Arbeitnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auch auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Bestellung auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilen. Der Besteller darf keine Vereinbarungen treffen, die die Rechte des Lieferers ausschließt oder beschränkt.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden diese mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Sachen verarbeitet – dies gilt auch dann, wenn der Lieferer den Liefergegenstand in ein Bauwerk eingebaut hat – oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wertverhältnis der beteiligten Gegenstände. Im übrigen giltdie Regelung nach Absatz 2 entsprechend.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In einer Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rückgabe der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auch die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


VIII. Haftung für Mängel der Lieferung und Leistung (Montage)

Für Mängel der Lieferung und Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der angelieferten Ware oder bei Abnahme der Leistung erkennbare Mängel sind binnen einer Woche nach Wareneingang oder Abnahme versteckte Mängel binnen einer Woche nach Entdeckung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Bei rechtzeitiger und berechtigter Rüge eines Mangels schuldet der Lieferer nach seiner Wahl Nachbesserung, Minderung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz schriftlicher Nachfristsetzung fehl, so kann der Besteller unter Ausschluß weiterer Rechte eine angemessene Preisminderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilffen – ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsrechte verjähren 12 Monate nach Lieferung bzw. Abnahme, wenn der Lieferer den Liefergegenstand montiert hat. Verzögert sich die Lieferung oder Montage ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 14 Monate nach Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Geräte, lose Möbelteile, Beschlagteile Zubehörteile beträgt 12 Monate nach Lieferung bzw. Abnahme.
  2. Zur Vornahme alIer dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
  3. Zumutbare Abweichungen die werkstoff- oder produktionsbezogen sind oder technischen Regelwerken bzw. Handelbräuchen entsprechen, berechtigen nicht zu Mängelrüge. Dies gilt nicht für durch uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft.
  4. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
  5. Ausgeschlossen sind ferner alle Ansprüche, die sich aus der Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Unfallverhütungsvorschriften und/oder anderen Normen durch den Besteller und/oder seine Mitarbeiter und/oder seine Abnehmer ergeben.


IX. Rücktrittsrecht des Bestellers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Verzug im Sinne des Abschnittes IV dieser Lieferbedingungen vor, und übersteigt dieser den mit Verzugsentschädigung belegten Zeitraum und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer danach eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen läßt.


X. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Stuttgart.

 

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